Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld wird jeweils bis zum 30. des Vormonats innert 20 Tagen nach Rechnungstellung überwiesen.

2. Schweigepflicht

Die Tageseltern und die Eltern verpflichten sich in Bezug auf Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Tagespflegeverhältnis erfahren, aussen stehenden Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Informationen an Personen, die mit dem Tagespflegeverhältnis in Verbindung stehen (z.B. Arzt/Ärztin oder Lehrpersonen), sind nur weiterzugeben, wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist.

3. Regelungen bei Krankheit oder Unfall des Kindes / Tagesmutter

Erkrankt das Kind während der Pflegezeit oder erleidet es in diesem Zeitraum einen Unfall, so ist die Tagesmutter verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Sie hat die Eltern darüber zu orientieren.
Erkrankt oder verunfallt die Tagesmutter während der Betreuungszeit wird dies frühestmöglich den Eltern mitgeteilt. Die Krankentage der Tagesmutter werden nicht berechnet.

Muss eine Familie des Betreuendes Kindes der Spielmaus in Quarantäne muss mit dem Quarantäne Aufgebotes des Kanton Bern mit dem Anfang und dem Ende der Quarantäne als Kopie abgegeben werden nur damit wird die Quarantäne von 10 Tagen nicht verrechnet.

4. Abwesenheit

Kann das Kind wegen kurzfristig auftretender Krankheit / Unfall nicht 24 Stunden zum Voraus abgemeldet werden, müssen die ausfallenden Betreuungstags des ersten Krankheits- / Unfalltages durch die Tagesmutter erfasst werden.
Die Tagesmutter ist verpflichtet, nicht rechtzeitig entschuldigte Abwesenheit entsprechend den vereinbarten Betreuungszeiten im Stundenblatt als Arbeitszeit einzutragen.

Alle Abwesenheiten, Ferien, ein, zwei oder mehrere Tagesabmeldungen oder Spontanen Abmeldungen die nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich angekündigt werden, dann werden die vollen Vertraglichen Zeiten/Tage der Tagesmutter verrechnet.

5. Kündigung des Tagesmutterbetreuungsverhältnis

Der vorliegende Betreuungsvertrag tritt mit dem heutigen Datum in Kraft und dauert auf unbestimmte Zeit.
Eine allfällige Kündigung des Betreuungsverhältnisses hat sowohl durch die aufnehmenden wie abgebenden Eltern schriftlich zu erfolgen, und zwar ordentlicherweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

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